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VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560 |
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- VGH Bayern, 25.02.2008 - 21 B 07.30363
Äthiopien; Nachfluchtgründe
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
Insgesamt lässt sich nach Auffassung des Gerichts den verfahrensgegenständlichen Er kenntnisquellen im Wesentlichen entnehmen, dass jedenfalls Personen, die bereits in Äthio pien dem äthiopischen Staat regimekritisch aufgefallen sind und die sich hier in der Bundes republik Deutschland exponiert politisch betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mit glieder oder bloße Mitläufer darstellen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger genau überwacht (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.2.2008, 21 B 07.30363; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 17.8.1010, 8 A 4063/06.A).Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (21 B 15.30119 - juris) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. U.v. 25.2.2008-21 B 07.30363 und 21 B 05.31082- juris) fortgeführt und bezüglich eines Mitglieds der UOSG (TBOJ) auf folgende engere tat sächliche Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung bei exilpolitischer Betätigung äthi opischer Staatsangehöriger verwiesen: Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müssen solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundes republik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behör den sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen.".
- VGH Bayern, 25.02.2008 - 21 B 05.31082
Äthiopien; Nachfluchtgründe
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (21 B 15.30119 - juris) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. U.v. 25.2.2008-21 B 07.30363 und 21 B 05.31082- juris) fortgeführt und bezüglich eines Mitglieds der UOSG (TBOJ) auf folgende engere tat sächliche Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung bei exilpolitischer Betätigung äthi opischer Staatsangehöriger verwiesen: Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müssen solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundes republik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behör den sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen.". - BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention - …
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfas senden Bewertung des zur Verfügung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dage gen sprechenden Tatsachen überwiegen (U.v. 23.2.1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buch holz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80 sowie U.v. 15.3.1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 150, 151).
- BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 20.12
Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche …
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
Eine Verfolgungsgefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge richts dann vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, so dass ihm ein Verbleib bzw. eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist (z.B. BVerwG v. 20.2.2013 - 10 C 20.12 - juris; v. 15.8.2017 - 1 B 120.17 - juris). - BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90
Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit …
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
In der Entscheidung vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -juris -führt das Bundesverwal tungsgericht u.a. Folgendes aus:. - BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
Religiöse Verfolgung als Asylgrund
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
(vgl. U.v. 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60.89 -Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt). - BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90
Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand …
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
Maßgebend ist in dieser Hinsicht - wie der Senat im Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - (DVBI. 1991, 1089, [1092]) ausgeführt hat - damit letztlich der Ge sichtspunkt der Zumutbarkeit. - BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17
Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen; …
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
Eine Verfolgungsgefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge richts dann vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, so dass ihm ein Verbleib bzw. eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist (z.B. BVerwG v. 20.2.2013 - 10 C 20.12 - juris; v. 15.8.2017 - 1 B 120.17 - juris). - BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87
Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation …
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfas senden Bewertung des zur Verfügung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dage gen sprechenden Tatsachen überwiegen (U.v. 23.2.1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buch holz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80 sowie U.v. 15.3.1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 150, 151). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2010 - 8 A 4063/06
Antrag eines der Volksgruppe der Amharen und dem orthodoxen Glauben angehörigen …
Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
Insgesamt lässt sich nach Auffassung des Gerichts den verfahrensgegenständlichen Er kenntnisquellen im Wesentlichen entnehmen, dass jedenfalls Personen, die bereits in Äthio pien dem äthiopischen Staat regimekritisch aufgefallen sind und die sich hier in der Bundes republik Deutschland exponiert politisch betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mit glieder oder bloße Mitläufer darstellen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger genau überwacht (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.2.2008, 21 B 07.30363; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 17.8.1010, 8 A 4063/06.A).